Der Verein fördert durch sein Wirken unter anderem Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur.
Vorsitzender | Dirk Reichel Email: heimatvereinmeisdorf@gmail.com |
Stellvertreter | Volkmar Pofahl |
Kassiererin | Colette Reichel |
Schriftführer | Horst-Herbert Schulz |
§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen - Heimatverein Meisdorf e.V. - im folgenden Verein genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Meisdorf und ist seit dem
06.03.1991 im Vereinsregister Nr. 318 des Kreisgerichtes Aschersleben eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein fördert durch sein Wirken unter anderem Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur.
4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Verwendungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
6. Zur Deckung eines erhöhten Aufwandes kann der Verein an seine Mitglieder auf der aktuellen gesetzlichen Grundlage Auslagen und Aufwandsentschädigungen zahlen.
7. Der Verein strebt die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung mit weiteren Vereinen, Stiftungen und sonstigen Vereinigungen an, welche gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen und nicht im Gegensatz zu den Vereinszielen stehen.
8. Zur Erreichung der Vereinsziele ist der Verein befugt, alle Tätigkeiten im Rahmen seiner Gemeinnützigkeit ausüben, eine Stiftung zu gründen und Zustiftungen zuzuführen.
§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist es, für die Erhaltung des natürlichen Landschaftsbildes und Naturgüter einzutreten sowie Besonderheiten der Pflanzen- und Tierwelt zu schützen und zu bewahren.
2. Der Verein stellt sich die Aufgabe, das heimatliche Brauchtum wieder ins Leben zu rufen und zu pflegen.
3. Bei der Einrichtung eines Heimatmuseums in Meisdorf wird der Verein seine Unterstützung geben.
4. Bei der Verschönerung des Ortsbildes werden wir unsere Einflussnahme geltend machen.
5. Ziel des Vereins soll es sein, die im Dorf vorhandenen Denkmäler in einen ordentlichen Zustand zu bringen und zu pflegen. Außerdem will der Verein sich dafür einsetzen, dass das Ortsbild in der historischen Form erhalten bleibt.
6. Der Verein möchte den ortstypischen Dialekt pflegen und erhalten.
7. Ein besonderer Schwerpunkt des Vereins ist die historische Forschung der Heimatgeschichte. ln Form von Vorträgen und Ausstellungen sollen die Ergebnisse dieser Forschungen allen Interessierten zugänglich gemacht werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitgtieder; passive Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb desVereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitglieder-versammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden;
über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt; über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereins-ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
In besonderen Fällen kann der Beitrag ausgesetzt werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- bis zu zwei Stellvertretern des Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- bis zu zwei Beisitzern.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassierer. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen; die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ l0 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung und einmal monatlich eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dieses im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.
Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über den Verlauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenprüfung
Über die Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Falkenstein/Harz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Meisdorf zu verwenden hat.
§ 13 lnkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 09.12.1991 in Meisdorf beschlossen und in Kraft gesetzt worden.
Änderungen der Satzung erfolgten durch die Mitgliederversammlung am 06.02.2013 sowie am 01.02.2017.